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Anwalt für die Gesellschaftsgründung in Mexiko

Unser deutschsprachiger Anwalt Dr. Mauricio Foeth unterstützt Unternehmen bei der Gesellschaftsgründung in Mexiko. In Mexiko sind folgende Schritte notwendig:

 

  1. Gesellschaftsvertrag: Unser Anwalt erstellt im Rahmen der Gesellschaftsgründung den Gesellschaftsvertrag, der auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält den Firmennamen, den Unternehmensgegenstand, die Rechtsform, den Sitzes und und das Stammkapital. Er enthält auch Informationen zur Geschäftsführung, der Anteilsverteilung, der Befugnisse der Gesellschafter und andere wichtige Aspekte.
  2. Überprüfung der Unterlagen: Der Anwalt prüft vor der Gesellschaftsgründung , ob alle notwendigen Unterlagen für die Gründung des Unternehmens vorhanden sind, einschließlich der Identitätsnachweise der Gründer anderer relevante Dokumente.
  3. Registrierung beim Handelsregister: Nachdem der Notar die Gründungsurkunde und den Gesellschaftsvertrag erstellt hat, muss er die Dokumente beim Handelsregister einreichen. In Zusammenarbeit mit unserem Anwalt übernehmen wir alle Schritte für eine erfolgreiche Gesellschaftsgründung in Mexiko.

Bei der Gesellschaftsgründung unterstützt Sie ein in Deutschland und in Mexiko zugelassener Anwalt. In Mexiko ist ein erfahrener Anwalt eine wichtige Person bei der Gründung einer Gesellschaft, da er die Gründungsurkunde, den Gesellschaftsvertrag und andere notwendige Dokumente erstellt und den Registrierungsprozess beim Handelsregister leitet.

 

Schritte bei der Gesellschaftsgründung in Mexiko.

Sobald die Entscheidung gefallen ist, eine Gesellschaft in Mexiko zu gründen, stellen sich viele Fragen zu den weiteren Schritten. Aus meiner Erfahrung schlage ich vor, den Gründungsprozess in drei Phasen zu unterteilen: (i) Vorgründungsphase, (ii) Gründungsphase und (iii) Nachgründungsphase.

Ebenso ist es ratsam, in diesen drei Phasen eine Anwaltskanzlei und einen Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen, um Unwägbarkeiten zu vermeiden, die kurz- oder langfristig das Unternehmen gefährden könnten.

Ich werde im Folgenden jede dieser Phasen kurz erläutern.

(i) Die Phase vor der Konstituierung der Gesellschaft

In dieser ersten Phase der Gesellschaftsgründung geht es zunächst darum, die Gesellschaftsform zu wählen, unter der das Unternehmen gegründet werden soll, d.h. ob es als Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als Investitionsförderungsgesellschaft betrieben werden soll, um nur einige Beispiele zu nennen. In Mexiko hat jedes Gesellschaftssystem eine Reihe von besonderen Regeln, die für das Unternehmen Vor- und Nachteile mit sich bringen. Aus diesem Grund ist es für die Entscheidungsfindung von entscheidender Bedeutung, das für die Bedürfnisse des Unternehmens geeignete Gesellschaftssystem zu kennen.

Sobald die am besten geeignete Gesellschaftsform festgelegt ist, müssen die folgenden Elemente bestimmt werden:

  • (a) Bezeichnung (der Name des Unternehmens);
  • (b) Zweck (die Aktivitäten, die das Unternehmen entwickeln wird, die mit dem mexikanischen Gesetz für ausländische Investitionen und seinen Verordnungen übereinstimmen müssen);
  • (c) Sitz (Mexiko-Stadt oder eine der föderalen Entitäten der mexikanischen Republik kann bestimmt werden);
  • (d) Dauer des Unternehmens (die in der Regel auf unbestimmte Zeit festgelegt ist);
  • (e) das Aktienkapital und seine Aufteilung auf die Gesellschafter oder Aktionäre (bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen mexikanischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit handeln kann);
  • (f) das Verwaltungsregime der Gesellschaft (bei dem es sich um einen Verwaltungsrat oder einen Alleinverwalter handeln kann); (g) das Aufsichtsorgan (das von einem oder mehreren Abschlussprüfern geleitet werden kann);
  • (h) die Ernennung von Bevollmächtigten und leitenden Angestellten sowie die Festlegung ihrer Befugnisse und Fähigkeiten (die Personen, die an der Tätigkeit der Gesellschaft mitwirken).

Es ist wichtig zu erwähnen, dass das mexikanische Gesetz über Auslandsinvestitionen sowie seine Verordnungen und andere damit zusammenhängende Bestimmungen in Bezug auf ausländische Investitionen und die Aktivitäten des Unternehmens Verbote oder Beschränkungen für bestimmte Aktivitäten für ausländische Investoren festlegen. Ein Beispiel hierfür wären die Beschränkungen für mexikanische Unternehmen mit ausländischen Investitionen, die Rechtsdienstleistungen erbringen.

Mexikanischer Notar und Anwalt zur Gesellschaftsgründung

Nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden, muss ein mexikanischer Notar eingeschaltet werden, um das formale Verfahren zur Gründung der Gesellschaft einzuleiten. In der Regel können mexikanische Notare die folgenden Dokumente verlangen:

  • (i) Wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder eine natürliche Person ist, die nicht vor dem mexikanischen Notar erscheinen kann, um die Satzung zu unterzeichnen, wird eine vom Gesellschafter vor einem ausländischen Notar erteilte, ordnungsgemäß apostillierte oder legalisierte Vollmacht verlangt, die, wenn sie nicht auf Spanisch abgefasst ist, von einem mexikanischen Fachübersetzer übersetzt werden muss.
  • (ii) Von den Gesellschaftern oder Aktionären: (a) Nachweis der Steueridentifikation oder eines gleichwertigen Dokuments; (b) Nachweis der Adresse; (c) im Falle einer juristischen Person ein offizielles Dokument, das ihre juristische Gründung bestätigt, apostilliert oder legalisiert, wie z.B. ein von der Handelskammer des Landes, in dem die juristische Person gegründet wurde, ausgestellter Auszug; (d) im Falle einer natürlichen Person ihr Reisepass und ihre Geburtsurkunde. Dokumente, die in einer anderen Sprache als Spanisch verfasst sind, müssen übersetzt werden. Außerdem muss der Nachweis des Wohnsitzes in Mexiko erbracht werden, um die Mitteilungen zu erhalten.

 

(ii) Gründungsphase.

In dieser Phase beantragt der Notar beim Wirtschaftsministerium eine Genehmigung zur Verwendung des gewählten Namens. Das Ministerium kann die Genehmigung erteilen oder auch nicht, so dass es ratsam ist, dem Notar eine Liste von Namen in der Reihenfolge ihrer Präferenz zu übermitteln, so dass die Behörde einen davon genehmigen kann.

Mit allen vorgenannten Unterlagen erstellt der Notar eine Gründungsurkunde, die zusammenfassend Folgendes enthält:

  • (i) die Satzung (die Regeln, die die Gesellschaft regeln werden);
  • (ii) die Übergangsklauseln, in denen die Verteilung des Aktienkapitals unter den Gesellschaftern oder Aktionären, die Ernennung der Verwalter, leitenden Angestellten und Bevollmächtigten festgelegt werden.

Die Gesellschafter oder Aktionäre unterzeichnen den Gesellschaftsvertrag entweder selbst oder in Vertretung. Nach der Unterzeichnung trägt der Notar das erste Zeugnis der Urkunde in das öffentliche Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft ein, der der Urkunde entspricht.

Der mexikanische Notar händigt den Gesellschaftern oder Aktionären die im Handelsregister eingetragene Gründungsurkunde aus.

 

(iii) Phase nach der Gründung

Nach der Gründung des Unternehmens vor einem mexikanischen Notar und der Eintragung in das Handelsregister muss das Unternehmen in das Bundesregister für Steuerzahler (RFC) im Steuerverwaltungssystem (SAT) des Ministeriums für Finanzen und öffentliche Kredite eingetragen werden, um einen Code für alle steuerlichen Zwecke in Mexiko zu erhalten. Mit diesem Code (RFC) wird das Unternehmen unter anderem in der Lage sein, Rechnungen auszustellen und die entsprechenden Steuern zu zahlen.

Nach Abschluss des Verfahrens und mit dem Code des Bundessteuerregisters des Unternehmens können das oder die erforderlichen Bankkonten eröffnet werden.

Es ist zu beachten, dass mexikanische Unternehmen mit ausländischen Investitionen sich zusätzlich in das Nationale Register für ausländische Investitionen eintragen lassen müssen.

Im Großen und Ganzen bilden diese drei Phasen das Verfahren zur Gründung eines Unternehmens in Mexiko. Wie eingangs erwähnt, ist es wichtig, dass dieser Prozess unter der Aufsicht und mit dem Rat einer Anwaltskanzlei und eines Wirtschaftsprüfers durchgeführt wird, da diese Fachleute uns helfen werden, den Prozess erfolgreich abzuschließen.

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